ViehVerkV
§ 4Anzeige, Beschränkung und Verbot
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
- 1.
- Viehausstellungen,
- 2.
- Viehmärkte,
- 3.
- Viehschauen,
- 4.
- Wettbewerbe mit Vieh und
- 5.
- Veranstaltungen ähnlicher Art.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127400007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 7 GeflPestSchVGeflügelausstellungen und Geflügelmärkte
„… Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.“