ViehVerkV
§ 1Viehtransportfahrzeuge
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
- 1.
- so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und
- 2.
- leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
- 1.
- bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
- 2.
- bei Behältnissen der Benutzer,
- 3.
- bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127400007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd