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ViehVerkV

Anlage 3(zu § 25 Absatz 1) Muster für Kontrollbücher

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1190)


A. Viehhandelskontrollbuch
AbgabeIdentifizierungÜbernehmer
123456
Ort und Datum
der Übernahme
bisheriger Besitzer
a)
Name und
Anschrift
b)
Registriernummer
bei Transportunter-
nehmen
c)
Kfz-Kennzeichen des
Transportfahrzeugs
bei Rindern Ohr-
markennummer;
bei Schweinen Stückzahl,
ungefähres Alter, Kenn-
zeichnung;
bei Schafen und
Ziegen Stückzahl, Kenn-
zeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stückzahl,
Rasse,
ungefähres Alter
Datum der
Abgabe
Name und
Anschrift
gegebenenfalls
Nummer der
Bescheinigung


B. Transportkontrollbuch
123456
a)
Ort und
Datum der
Übernahme
b)
Uhrzeit des
Verlade-
beginns
c)
Abfahrtszeit
d)
voraussicht-
liche Dauer
der Beförde-
rung
Name und Anschrift des
bisherigen Tierhalters
bei Rindern Ohr-
markennummer;
bei Schweinen Stückzahl,
ungefähres Alter, Kenn-
zeichnung;
bei Schafen und
Ziegen Stückzahl, Kenn-
zeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse,
ungefähres Alter
Datum und Zeit-
punkt der Über-
gabe
Fahrtziel
Name und
Anschrift des
Übernehmers
gegebenenfalls
Nummer der
Bescheinigung


C. Desinfektionskontrollbuch
12345
Datum des
Transports
Art der beförderten TiereDatum der Reinigung
und Desinfektion
Ort der Reinigung und
Desinfektion
Desinfektionsmittel/
eingesetzte Konzen-
tration
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd

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