VgV
§ 63Aufhebung von Vergabeverfahren
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
- 1.
- kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
- 2.
- sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
- 3.
- kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
- 4.
- andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2026 I Nr. 250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 265be343e17032e4db1919b6cbe5b9778879924910477241c0048e9adf0e0308
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 126b BGBTextform
„… u verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit.“