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VGG

§ 73Wahrnehmung bei Repräsentation

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften

(1) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Online-Rechte an den Musikwerken der beauftragenden Verwertungsgesellschaft zu denselben Bedingungen wahr, wie die Online-Rechte ihrer Berechtigten.
(2) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Musikwerke der beauftragenden Verwertungsgesellschaft in alle Angebote auf, die sie an den Anbieter eines Online-Dienstes richtet.
(3) Verwaltungskosten dürfen die Kosten nicht übersteigen, die der beauftragten Verwertungsgesellschaft vernünftigerweise entstanden sind.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 73: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR119010016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94464fad7eb583f74d6b43a6bd85782a1084c460076ceea8d53fbd16de92bec9

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