Zum Gesetzesinhalt

VGG

§ 66Elektronische Nutzungsmeldung

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften

(1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht dem Anbieter eines Online-Dienstes, elektronisch die Nutzung von Musikwerken zu melden. Sie bietet dabei mindestens eine Meldemethode an, die freiwilligen branchenüblichen und auf internationaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken für den elektronischen Datenaustausch entspricht.
(2) Die Verwertungsgesellschaft kann eine Meldung ablehnen, wenn sie nicht einer nach Absatz 1 Satz 2 angebotenen Meldemethode entspricht.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 66: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR119010016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94464fad7eb583f74d6b43a6bd85782a1084c460076ceea8d53fbd16de92bec9

XML-Quelle beim Herausgeber