VGG
§ 52aWirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken
- 1.
- die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),
- 2.
- die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,
- 3.
- das betreffende Werk befindet sich im Bestand der Kulturerbe-Einrichtung,
- 4.
- die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über
- a)
- das betreffende Werk,
- b)
- die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich,
- c)
- das Recht des Außenstehenden zum Widerspruch,
- 5.
- der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119010016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94464fad7eb583f74d6b43a6bd85782a1084c460076ceea8d53fbd16de92bec9