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VFZV

§ 3Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze

Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"

Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR054900007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b538c4e98ad806558783dccec58cc451cc3396f1349eae29641b5570eda291b8

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