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VFZV

§ 2Zahlverfahren

Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"

Die die Bezügezahlungen anordnenden Dienststellen leisten die Zuweisungen für das Kalenderjahr in halbjährlichen Teilbeträgen, die jeweils für das erste Halbjahr bis zum 30. September des Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum 31. März des nächsten Jahres auf dem vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benannten Sonderkonto eingehen müssen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR054900007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b538c4e98ad806558783dccec58cc451cc3396f1349eae29641b5570eda291b8

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