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VertrGebErstG

§ 13Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen

Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Abweichend von den §§ 2 bis 12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR243200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e0abd2d5e0e7f6c258e8c071e54997fd085a860f3c1ab5af3cab01c903a7c97

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