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VertrFPrV

Anlage 2(zu § 13) Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 258, S. 9)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse
1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
7.
zur schriftlichen Prüfung Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit einer Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten,
8.
zur mündlichen Prüfung Benennung des Themas der Präsentation und Bewertung mit einer Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten,
9.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
10.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
11.
die Gesamtnote in Worten,
12.
Befreiungen nach § 12.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-64 v. 31.10.2001 I 2882 (FachbPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1020A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b850d798bc6696daaa4da3a19ad5f7e5cba8c1fe447eebb2dfa2772423cf02f

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