VersVermV
§ 16Einzelheiten der Mitteilung
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
- 1.
- auf Papier,
- 2.
- in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise,
- 3.
- in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache, und
- 4.
- unentgeltlich.
- 1.
- über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat, oder
- 2.
- über eine Website,
- a)
- wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder
- b)
- wenn:
- aa)
- die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist,
- bb)
- der Versicherungsnehmer der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt hat,
- cc)
- dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt wurden und
- dd)
- es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.2.2025 I Nr. 43
Sonst: Ersetzt V 7100-1-9 v. 15.5.2007 I 733 (VersVermV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR248310018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fb858d3d5d016bde5f02d477aa04f460e7030baf4a27c22d73ba893a68054ec