VersVermV
§ 15Information des Versicherungsnehmers
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
- 1.
- seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- 2.
- seine betriebliche Anschrift,
- 3.
- ob er
- a)
- als Versicherungsmakler
- aa)
- mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung,
- bb)
- mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler,
- b)
- als Versicherungsvertreter
- aa)
- mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung,
- bb)
- nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter,
- cc)
- mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
- c)
- als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung
- 4.
- ob er eine Beratung anbietet,
- 5.
- die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,
- 6.
- ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
- 7.
- ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
- 8.
- ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,
- 9.
- Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
- 10.
- die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
- 11.
- die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
- 12.
- die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.2.2025 I Nr. 43
Sonst: Ersetzt V 7100-1-9 v. 15.5.2007 I 733 (VersVermV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR248310018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5fb858d3d5d016bde5f02d477aa04f460e7030baf4a27c22d73ba893a68054ec
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 11a GewOVermittlerregister
„… en besteht, 9. Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist, 10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteilig …“
- § 34d GewOVersicherungsvermittler, Versicherungsberater
„… , 2. seine betriebliche Anschrift, 3. ob er a) als Versicherungsmakler aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung, bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherun …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 12 FinVermVStatusbezogene Informationspflichten
„… erbeordnung, so werden die Informationspflichten nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt, sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind. (3) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich …“