VerstV
§ 2Verzeichnis
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR054710003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 477dc5fd7f96f627ad08ea57a69a444cd0ee53f9aba3ebb4619c126e975dfd80
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 383 BGBVersteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
„… teigerungen, Münzversteigerungen und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen können durch die am Versteigerungsort zuständige Behörde Ausnah …“