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VerstV

§ 2Verzeichnis

Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen

(1) Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist. Das Versteigerungsgut ist durch den Namen des Auftraggebers oder durch Deckworte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder einzelnen Nummer des Verzeichnisses oder bei übersichtlichen Zusammenstellungen der den einzelnen Auftraggebern gehörenden Sachen zu kennzeichnen. Bei den Zusammenstellungen sind die Sachen, die dem Versteigerer gehören, gesondert aufzuführen und als solche zu kennzeichnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Briefmarkenversteigerungen, Münzversteigerungen und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen können durch die am Versteigerungsort zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 zugelassen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR054710003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 477dc5fd7f96f627ad08ea57a69a444cd0ee53f9aba3ebb4619c126e975dfd80

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 383 BGBVersteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen

    „… teigerungen, Münzversteigerungen und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen können durch die am Versteigerungsort zuständige Behörde Ausnah …“