Zum Gesetzesinhalt

VersStDV 2021

§ 5Ausnahme von der Besteuerung bei Viehversicherungen

Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes

Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versicherungssumme feste Entschädigungsbeträge für jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4 Nummer 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts 4 000 Euro nicht übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.4.2021 I 938

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007970937

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e7eab24d6a8664af36051a9b8a956a6c336e9b206d52cea23ff31f2dff37868

XML-Quelle beim Herausgeber