VersStDV 2021
§ 4Informationsanspruch des Steuerentrichtungsschuldners
Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes
- 1.
- der Eintritt von Umständen nach Begründung des Versicherungsverhältnisses, die zu einer Steuerpflicht der Zahlung von Versicherungsentgelt führen;
- 2.
- die Höhe eines der Versicherungsteuer unterliegenden Verkaufsaufschlags bei auf Vermarktung durch den Versicherungsnehmer angelegten Gruppenversicherungen, es sei denn, der Versicherungsnehmer nimmt die Anmeldung und die Entrichtung der Steuer für den gesamten Gruppenversicherungsvertrag selbst vor;
- 3.
- der Eintritt der für die Nachversteuerung im Sinne des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes maßgebenden Umstände;
- 4.
- die Versicherungsteuernummer eines beteiligten Mitversicherers, auch wenn er durch einen Makler vertreten wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.4.2021 I 938
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007970937
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e7eab24d6a8664af36051a9b8a956a6c336e9b206d52cea23ff31f2dff37868