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VersStG 2021

§ 10cGeschäftstätigkeit von Lloyd´s

Versicherungsteuergesetz

(1) Der Hauptbevollmächtigte von Lloyd´s hat für alle der bei Lloyd´s vereinigten Einzelversicherer die nach diesem Gesetz entstandene Steuer als Steuerentrichtungsschuldner anzumelden und zu entrichten, soweit nicht ein anderer nachweislich die Steuer selbst angemeldet und entrichtet hat.
(2) Die §§ 8, 9 und 10 gelten entsprechend.
(3) Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung, behördliche Maßnahmen, insbesondere Verwaltungsakte, sowie gerichtliche Titel auf dem Gebiet des Versicherungsteuerrechts wirken für und gegen die an einem konkreten Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. Vollstreckungsmaßnahmen in die inländischen Vermögenswerte aller bei Lloyd´s vereinigten Einzelversicherer sind zulässig, soweit diese Vermögenswerte von dem Hauptbevollmächtigten verwaltet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.4.2021 I 874

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004000922

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 968fb18c5adc37deb36f2e28669ed47ecc12df796e4426df14ac9b9237f39d45

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 168 AOWirkung einer Steueranmeldung

    „… nd entrichtet hat. (2) Die §§ 8, 9 und 10 gelten entsprechend. (3) Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung, behördliche Maßnahmen, insbesondere Verwaltungsakte, sowie gerichtliche Titel auf dem Gebiet des Versicherungsteuerrec …“