Zum Gesetzesinhalt

VersStG 2021

§ 10aMitteilungspflicht

Versicherungsteuergesetz

(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.4.2021 I 874

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004000922

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 968fb18c5adc37deb36f2e28669ed47ecc12df796e4426df14ac9b9237f39d45

XML-Quelle beim Herausgeber