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RV

6i.Weitergeltung bisheriger Grundsätze

Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmer

Soweit in den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens und in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Reichsmarkschlußbilanz die für die vorangegangenen Jahresabschlüsse maßgebenden Grundsätze, insbesondere auch die von den Versicherungsaufsichtsbehörden für die Bilanzen ab 1945 erlassenen Bilanzierungsrichtlinien.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700860949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9eec4b84b5c7ce1675ec2c08404ebada9a5ce9372c79af9facdce66bda41f406

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