Wird für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 die Veranlagung eines Versicherungsunternehmens zur Körperschaftsteuer im Pauschalierungswege durchgeführt, so dürfen die in einem früheren Jahre steuerlich als Betriebsaufwand anerkannten Beträge, die durch die Rückgängigmachung von Abschreibungen oder durch die Auflösung überdotierter technischer Reserven, Rückstellungen und Wertberichtigungen gewonnen werden - nicht jedoch Überschüsse aus der Abwicklung technischer Reserven -, nur insoweit dem früheren Eigenkapital zugeführt werden, als dies bei einer Veranlagung zur Körperschaftsteuer auf Grund der Reichsmarkschlußbilanz möglich gewesen wäre. Wenn, und soweit diese Beträge in der handelsrechtlichen Reichsmarkschlußbilanz zu einem Gewinn führen, sind sie um den Betrag zu kürzen, der sich bei Anwendung des für das Versicherungsunternehmen maßgebenden Körperschaftsteuersatzes auf diesen Teil des Gewinns als Steuerschuld ergeben würde. Dasselbe gilt auch dann, wenn die Körperschaftsteuer für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 bereits rechtskräftig im normalen Verfahren veranlagt worden ist, ohne daß hierbei die durch die Rückgängigmachung von Abschreibungen oder durch die Auflösung überdotierter technischer Reserven, Rückstellungen und Wertberichtigungen in der Reichsmarkschlußbilanz gewonnenen Beträge mitberücksichtigt sind.
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