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VersRücklG

§ 15Anzuwendende Vorschriften

Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung und den Beirat des Sondervermögens "Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2007 I 482;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR180000998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8408ff9b7ea37a815926f10da5f797652ba381a8c4a9fbddb9024d3745b9e54

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