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VersRücklG

§ 14Errichtung

Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes

Zur anteiligen Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen "Versorgungsfonds des Bundes" errichtet. Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2007 I 482;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR180000998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8408ff9b7ea37a815926f10da5f797652ba381a8c4a9fbddb9024d3745b9e54

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