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§ 2Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
- 1.
- den staatlich anerkannten Abschluss
- a)
- als Bankkaufmann oder Bankkauffrau oder
- b)
- als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau, der vor der Aufhebung der staatlichen Anerkennung durch die Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 527) oder danach gemäß den dort genannten Übergangsbestimmungen erworben wurde,
- 2.
- den staatlich anerkannten Abschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau,
- 3.
- den staatlich anerkannten Abschluss als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen in der Fachrichtung Finanzberatung, wenn
- a)
- die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder
- b)
- die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Mitarbeiter die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hatte,
- 4.
- den Abschluss als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
- 5.
- den Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
- 6.
- den Abschluss als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
- 7.
- den Abschluss als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich der Nachweis über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliar-Darlehensvergabe vorliegt.
Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 11 G v. 19.12.2018 I 2672
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR276500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 631ec45d3bd2cb8070c8033187372285f08c4afe5daee2f18cc464b849c977d6