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§ 1Sachkunde der mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter

Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

(1) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter der Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds müssen über die in § 15a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes genannten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die hierfür notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse
1.
der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen,
2.
des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers,
3.
der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen,
4.
der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie
5.
der Bewertung von Sicherheiten.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise belegt sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 11 G v. 19.12.2018 I 2672

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 631ec45d3bd2cb8070c8033187372285f08c4afe5daee2f18cc464b849c977d6

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