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VerschG

§ 17

Verschollenheitsgesetz

Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintreten. Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche Stellung eines Antragstellers. Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011860939

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed138645a209c62266819feb81dc6d1d02cd67f6b5b2d6f6a2fdddda253c10bf

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