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VerschG

§ 15c

Verschollenheitsgesetz

Gibt ein Gericht auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder ein außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestehendes Gericht auf Grund der dort geltenden Vorschriften eine Sache an ein anderes Gericht ab, so ist die Abgabeverfügung für das andere Gericht bindend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011860939

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed138645a209c62266819feb81dc6d1d02cd67f6b5b2d6f6a2fdddda253c10bf

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