VersAnsprReglG
§ 2
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
- a)
- der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, oder wenn er einen solchen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem späteren Zeitpunkt begründet hat oder begründet, oder
- b)
- nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind und das Versicherungsverhältnis weder spätestens zum 20. Juni 1948 gekündigt war noch nach § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung) als gekündigt gilt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004740955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59607218ddb9d1a6e18e15df56b7654d588f4eaa555eb1d81ebbee30fb753386