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VersAnsprReglG

§ 1

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Versicherungsunternehmen können wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch genommen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004740955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59607218ddb9d1a6e18e15df56b7654d588f4eaa555eb1d81ebbee30fb753386

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