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VersammlG

§ 26

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Wer als Veranstalter oder Leiter
1.
eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
2.
eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006840953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74fdf09c1f205aa33cd8f8bc392f30c86e5f0bb1756bd4a64cd58d692248f97b

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