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VersammlG

§ 25

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
1.
die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
2.
Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006840953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74fdf09c1f205aa33cd8f8bc392f30c86e5f0bb1756bd4a64cd58d692248f97b

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