(1) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom sonstigen gewerblichen Abfall getrennte Sammlung aller bei ihnen beteiligten restentleerten Verpackungen beim Anfallort oder in dessen Nähe oder durch eine Kombination der beiden Varianten in ausreichender Weise und für die Erzeuger der Verpackungsabfälle unentgeltlich sicherzustellen. Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung mit der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung treffen. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle der bei ihnen beteiligten bei den Anfallorten anfallenden restentleerten Verpackungen bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung darf nicht bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen hinsichtlich systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erfolgen.
(2) Die von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung erfassten Verpackungen sind von diesen Organisationen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen.
(3) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung haben über die Verwertung der durch die Sammlung nach Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen ab dem Zeitpunkt der Zulassung kalenderjährlich einen Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr beteiligten Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zu Wiederverwendung, dem Recycling, dem werkstofflichen Recycling oder der Verwertung zugeführten Mengen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist nach den Materialien Glas, Papier, Pappe und Karton, Flüssigkeitskartons, Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoff und Holz aufzuschlüsseln. Sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen sind dem entsprechenden Hauptverpackungsmaterial nach Satz 3 zuzuordnen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnung haben die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist den beteiligten Herstellern und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
(4) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung müssen die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich über den Abschluss eines Vertrages mit einem Hersteller über die Beteiligung von Verpackungen unter Angabe des Namens, der Adresse und der Registrierungsnummer des Herstellers informieren.
(5) § 40 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu veröffentlichenden Angaben nach Nummer 2 auf die beteiligten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezogen werden.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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