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VermVerMiV

§ 5Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt

Verordnung zur Durchführung des § 11a des Vermögensanlagengesetzes

(1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß eingegangen, wenn
1.
die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält,
2.
im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis der Vollmacht nach § 4 Absatz 2 übersandt wird und
3.
die Mitteilung die nach § 4 Absatz 4 und 5 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang mit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 18.8.2021 I 3917

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR143500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7a212be42772ee61243009f23276cf4e9a4cc2e0fdcb76b4da4e9cea4cf9456

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