VermVerMiV
§ 5Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt
Verordnung zur Durchführung des § 11a des Vermögensanlagengesetzes
- 1.
- die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält,
- 2.
- im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis der Vollmacht nach § 4 Absatz 2 übersandt wird und
- 3.
- die Mitteilung die nach § 4 Absatz 4 und 5 erforderlichen Angaben enthält.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 18.8.2021 I 3917
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR143500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7a212be42772ee61243009f23276cf4e9a4cc2e0fdcb76b4da4e9cea4cf9456