VermVerMiV
§ 3Art der Veröffentlichung von Tatsachen
Verordnung zur Durchführung des § 11a des Vermögensanlagengesetzes
- 1.
- die nach § 2 erforderlichen Informationen nur Medien zugeleitet werden, bei denen davon auszugehen ist, dass sie die zugeleiteten Informationen möglichst schnell und zeitgleich im Inland verbreiten, sodass die Informationen unverzüglich und jederzeit zugänglich sind,
- 2.
- die nach § 2 erforderlichen Informationen an die Medien in einer Weise übersandt werden, die
- a)
- die sichere Identifizierung des Absenders der Informationen zulässt,
- b)
- einen hinreichenden Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder unbefugte Veränderung der Daten sicherstellt sowie die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sicherstellt,
- c)
- eine unverzügliche Behebung von Übertragungsfehlern oder -unterbrechungen gewährleistet, und
- 3.
- bei der Übersendung der nach § 2 erforderlichen Informationen an die Medien Folgendes erkennbar ist:
- a)
- der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift,
- b)
- ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
- c)
- der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und
- d)
- das Ziel, die Tatsache als eine vorgeschriebene Tatsache im Inland zu verbreiten.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 18.8.2021 I 3917
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR143500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7a212be42772ee61243009f23276cf4e9a4cc2e0fdcb76b4da4e9cea4cf9456