VermittVergV
§ 3Übergangsregelung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR243900002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 456e560bba6f27922a1d8b035930388df020ecf1dd79e34e983a54527da40b78
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 296 SGB 3Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden
„… zum Tag der Verkündung dieser Verordnung abgeschlossen werden und eine Vergütung vorsehen, die nach § 296 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zulässig ist, bleiben auch dann wirksam, wenn die Vergütung die nach dieser Verordnung zulässige Höhe übersteigt.“