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VermAnlG

§ 7Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung

Gesetz über Vermögensanlagen

(1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst einschließlich der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, zu ermöglichen. Bestehen die Vermögensanlagen aus Anteilen an einem Treuhandvermögen und besteht dieses ganz oder teilweise aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so muss der Verkaufsprospekt auch die entsprechenden Angaben zu dieser Gesellschaft enthalten.
(2) Der Verkaufsprospekt hat mit einem Deckblatt zu beginnen, das einen deutlichen Hinweis darauf enthalten muss, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt ist. Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. Im Verkaufsprospekt darf weder der Begriff „Fonds“ noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Anbieters, des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden. Der Verkaufsprospekt darf sich jeweils nur auf eine bestimmte Vermögensanlage beziehen. Verkaufsprospekte für verschiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktechnisch in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Anzahl der in einem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich nach der Anzahl der Vermögensanlagen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die zum Schutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über die Sprache, den Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbesondere über
1.
die erforderlichen Angaben zu den Personen oder Gesellschaften, die die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts insgesamt oder für bestimmte Angaben übernehmen,
1a.
die erforderlichen Angaben zum Mittelverwendungskontrolleur, seiner Unabhängigkeit und zur Mittelverwendungskontrolle,
2.
die Beschreibung der angebotenen Vermögensanlagen und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolgten Anlageziele der Vermögensanlage einschließlich der finanziellen Ziele und der Anlagepolitik,
2a.
die erforderlichen Angaben zu der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, vor allem im Hinblick auf den Anlagehorizont des Anlegers und zu möglichen Verlusten, die sich aus der Anlage ergeben können,
3.
die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2,
4.
die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der Vermögensanlagen, zu seinem Kapital und seiner Geschäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, einschließlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie deren Offenlegung,
5.
die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaussichten des Emittenten der Vermögensanlagen und über seine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und
6.
die beizufügenden Unterlagen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Ausnahmen bestimmt werden, in denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt abgesehen werden kann,
1.
wenn beim Emittenten der Vermögensanlagen, bei den angebotenen Vermögensanlagen oder bei dem Kreis der mit dem Angebot angesprochenen Anleger besondere Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist oder
2.
wenn diese Angaben von geringer Bedeutung sind oder durch ihre Aufnahme in den Verkaufsprospekt ein erheblicher Schaden beim Emittenten der Vermögensanlagen zu befürchten wäre.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR248110011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 35fcef07497d4553d440d97dee7de70e86825f78e2f23045fb3f6df43d04b6cc

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… rstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (§ 7 Absatz 3 Satz 1 VermAnlG) nach Zeitaufwand 4.9 Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Missständen (§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermA …“