VermAnlG
§ 2bBefreiungen für soziale Projekte
- 1.
- für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,
- 2.
- der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und
- 3.
- der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über dem höheren der folgenden beiden Werte liegt:
- a)
- 1,5 Prozent,
- b)
- der marktüblichen Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit.
- 1.
- höchstens 10 000 000 Euro Bilanzsumme und
- 2.
- höchstens 10 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR248110011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 35fcef07497d4553d440d97dee7de70e86825f78e2f23045fb3f6df43d04b6cc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… mögensanlagen-Informationsblattes im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme gemäß § 2a oder § 2b VermAnlG (§ 13 Absatz 7 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG) 200 4.6 Untersagung der Veröffe …“