VermAnlG
§ 29Allgemeine Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 2a Absatz 5 Satz 1 eine Vermögensanlage öffentlich anbietet,
- 1a.
- entgegen § 5b eine dort genannte Vermögensanlage anbietet,
- 1b.
- entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt,
- 1c.
- entgegen § 5c Absatz 1 Satz 4 einen dort genannten Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 1d.
- entgegen § 5c Absatz 3 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 1e.
- entgegen § 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Verkaufsprospekt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt veröffentlicht,
- 3.
- entgegen § 9 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufsprospekt, einen neuen Umstand oder eine Unrichtigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 4.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 4a.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachtrag nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 4b.
- entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 5.
- entgegen § 12 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis aufgenommen wird,
- 6.
- entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 8 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 7.
- entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 eine dort gemachte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder entgegen § 13 Absatz 7 Satz 3 das Datum der Aktualisierung im Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht nennt,
- 7a.
- entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 7b.
- entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer zugänglich macht oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält,
- 7c.
- entgegen § 13a Absatz 2 das Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht,
- 8.
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 3 einen Verkaufsprospekt, einen Nachtrag oder eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9.
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt oder
- 10.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt.
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt oder
- 2.
- entgegen § 19 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR248110011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 35fcef07497d4553d440d97dee7de70e86825f78e2f23045fb3f6df43d04b6cc