VerkStatG
§ 3Schifffahrtsstatistik
- 1.
- für die Schiffe:Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;
- 2.
- für die Fahrten:Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
- 3.
- für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:
- a)
- Ein- und Ausladehafen,
- b)
- Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,
- c)
- Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und
- d)
- in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;
- 4.
- für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR245210999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea07ed3a18983301ef0996290bca4029155e7ff250293aee59afa384bb7ba532