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VerkStatG

§ 1Anordnung als Bundesstatistik

Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs werden statistische Erhebungen über
1.
den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der Seeschifffahrt und den Schiffs- und Güterverkehr in der Binnenschifffahrt (Schifffahrtsstatistik),
2.
die Unternehmen der Binnenschifffahrt (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt),
3.
den Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsstatistik),
4.
die Unternehmen des Güterkraftverkehrs (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs),
5.
den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik),
6.
die Unternehmen der Luftfahrt (Unternehmensstatistik der Luftfahrt),
7.
den Personennahverkehr mit Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen und den Personenfernverkehr mit Omnibussen (Personenverkehrsstatistik),
8.
den Schienen-Personenfernverkehr (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik),
9.
den Schienen-Güterverkehr (Schienen-Güterverkehrsstatistik),
10.
die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastrukturstatistik),
11.
die Schienenverkehrsunfälle (Schienenverkehrsunfallstatistik),
12.
die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
als Bundesstatistik durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245210999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea07ed3a18983301ef0996290bca4029155e7ff250293aee59afa384bb7ba532

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