VerkSiG
§ 2Voraussetzungen und Grenzen der Rechtsverordnungen
Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- 1.
- um eine Gefährdung des lebenswichtigen Verkehrs zu beheben oder zu verhindern und
- 2.
- wenn ihr Zweck durch andere Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.1968 I 1082;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009270965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97c4fb9736ed2d7132d7e28bd1f7f02f98d394832a44dd2fde1ac0b2d001e8fa