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VerkSiG

§ 2Voraussetzungen und Grenzen der Rechtsverordnungen

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden,
1.
um eine Gefährdung des lebenswichtigen Verkehrs zu beheben oder zu verhindern und
2.
wenn ihr Zweck durch andere Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.
(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.1968 I 1082;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009270965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97c4fb9736ed2d7132d7e28bd1f7f02f98d394832a44dd2fde1ac0b2d001e8fa

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