VerkSiG
§ 1Gegenstand von Rechtsverordnungen
Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- 1.
- die Benutzung und den Betrieb einschließlich der Ausrüstung von Verkehrsmitteln, -wegen, -anlagen und -einrichtungen,
- 2.
- die Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung der Beförderung von Personen und Gütern, des Umschlags und der An- und Abfuhr sowie über die Behandlung von Gütern im Verkehr,
- 3.
- die Beschränkung der Veräußerung oder der sonstigen rechtsgeschäftlichen Überlassung von ihrer Zweckbestimmung zugeführten Verkehrsmitteln an Ausländer (§ 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes).
- 1.
- den Bau, die Instandsetzung und die Unterhaltung von Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen,
- 2.
- die Zulassung, die personelle Besetzung und die Reihenfolge der Instandsetzungen von Verkehrsmitteln sowie über die technischen Anforderungen an Verkehrsmittel,
- 3.
- die Begründung, Erweiterung oder Beschränkung von Betriebs- und Beförderungspflichten,
- 4.
- das Verhalten bei der Benutzung von Verkehrsmitteln, -wegen, -anlagen und -einrichtungen sowie die Verpflichtung, bestimmte Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu benutzen.
- 1.
- Verkehrsunternehmen auch Umschlags- und Speditionsunternehmen sowie Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
- 2.
- Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere Umschlags- und Speditionsleistungen sowie Leistungen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,
- 3.
- Verkehrsanlagen und -einrichtungen auch Umschlags- und Speditionsanlagen und -einrichtungen sowie Anlagen und Einrichtungen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.1968 I 1082;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009270965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97c4fb9736ed2d7132d7e28bd1f7f02f98d394832a44dd2fde1ac0b2d001e8fa