Zum Gesetzesinhalt

VerkSiG

§ 11Leistungspflicht der Baulastträger

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

(1) Die öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Gewässern einschließlich Häfen können verpflichtet werden,
1.
ihre Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu ändern, zu verstärken, zu erweitern, wiederherzustellen, zu erhalten oder neue Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu bauen,
2.
Änderungen vorhandener Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu unterlassen,
3.
bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen besondere Auflagen über technische Anforderungen zu erfüllen.
(2) Maßnahmen der Behörden der Bundeswehrverwaltung nach dem Bundesleistungsgesetz bleiben unberührt. § 3 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Das Benehmen nach § 5 Abs. 3 und das Einvernehmen nach § 36 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes haben die Behörden der Bundeswehrverwaltung mit den zur Ausführung des Absatzes 1 zuständigen Behörden herzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.1968 I 1082;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009270965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97c4fb9736ed2d7132d7e28bd1f7f02f98d394832a44dd2fde1ac0b2d001e8fa

XML-Quelle beim Herausgeber