VerkSiG
§ 11Leistungspflicht der Baulastträger
Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- 1.
- ihre Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu ändern, zu verstärken, zu erweitern, wiederherzustellen, zu erhalten oder neue Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu bauen,
- 2.
- Änderungen vorhandener Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu unterlassen,
- 3.
- bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen besondere Auflagen über technische Anforderungen zu erfüllen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.1968 I 1082;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009270965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97c4fb9736ed2d7132d7e28bd1f7f02f98d394832a44dd2fde1ac0b2d001e8fa