(1) Eisenbahnen des Bundes sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur jede beabsichtigte
1.
Einstellung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke,
2.
Übertragung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke an eine nichtbundeseigene Eisenbahn,
3.
Aufgabe einer Strecke mit dem Ziel der Veräußerung der entsprechenden Grundstücke
mitzuteilen.
(2) Sollen zur Erfüllung von Aufgaben der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung eine Strecke betriebsbereit gehalten, der Gesamtbetrieb auf dieser Strecke nicht an eine nichtbundeseigene Eisenbahn übertragen oder die entsprechenden Grundstücke nicht veräußert werden, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dies gegenüber der Eisenbahn anordnen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1, so kann die Eisenbahn die von ihr beabsichtigte Maßnahme durchführen. Die bei Anordnung der weiteren Vorhaltung entstehenden Mehraufwendungen, Investitionsausgaben oder Mindererträge sind der Eisenbahn zu erstatten.
(3) Der Bund leistet den Ausgleich nach Absatz 2 Satz 3. Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zwischen der Eisenbahn und dem Bund zu regeln.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Strecken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus übergeordneten Gründen von den bisherigen Bundeseisenbahnen vorgehalten worden sind.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.1968 I 1082;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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