(1) Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die Auslegung des Plans (§ 73 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) in den Gemeinden nach § 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes veranlaßt die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat. Zu den Erläuterungen gehört auch die Angabe der wichtigsten Alternativen, die bei der Linienbestimmung untersucht wurden, und der Gründe, die für die Bestimmung der Linienführung maßgebend gewesen sind. Die Behörden haben ihre Stellungnahmen innerhalb von drei Monaten abzugeben.
(2) Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt ist, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(7) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 464 V v. 31.8.2015 I 1474
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