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VerkPBG

§ 2Linienbestimmung

Gesetz zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Linienführung der Verkehrswege mit Ausnahme der Eisenbahnen des Bundes und der Straßenbahnen, § 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes bleibt unberührt. Die Bestimmung erfolgt im Benehmen mit den für die Landesplanung zuständigen Behörden der beteiligten Länder, soweit nicht bei Bundeswasserstraßen zur Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft das Einvernehmen herzustellen ist. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Linienentwurfs Stellung genommen hat; die Frist kann bis zu zwei Monaten verlängert werden.
(2) Die §§ 15 und 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren stattfindet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 464 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021740991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09d0692db3f2c78157106d8a3376c37d3c1e630322e928808735bef43d51af83

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