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VerkPBG

§ 1Geltungsdauer, Anwendungsbereich

Gesetz zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin

(1) Für die Planung des Baus und der Änderung von
1.
Verkehrswegen der Eisenbahnen des Bundes,
2.
Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen,
3.
Verkehrsflughäfen,
4.
Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690)
in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie von
5.
Fernverkehrswegen im Sinne von Nummern 1 und 2 zwischen diesen Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes
gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006. Zu den Verkehrswegen gehören auch die für den Betrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fernverkehrswege zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes im einzelnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 464 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021740991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09d0692db3f2c78157106d8a3376c37d3c1e630322e928808735bef43d51af83

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