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VerkEHKflAusbV

§ 8Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.6.2017 I 1503

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-329 v. 16.7.2004 I 1806; 2007 I 2203 (EzHdlAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR045800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18c59309354cc8cd6644ad62a09a204534a096cc28027d3690a86833ce9eb86d

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