Zum Gesetzesinhalt

VerkEHKflAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild des Verkäufers und der Verkäuferin

Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel

(1) Die Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin gliedert sich in:
1.
wahlqualifikationsübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Wahlqualifikation nach Absatz 3 Satz 1 sowie
3.
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen und in Wahlqualifikationen als Teile des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Waren- und Dienstleistungsangebot des Ausbildungsbetriebes,
2.
Warenpräsentation und Werbemaßnahmen,
3.
Preiskalkulation,
4.
Warenbestandskontrolle,
5.
Warenannahme und -lagerung,
6.
Verkaufen von Waren und
7.
Servicebereich Kasse.
(3) Die Wahlqualifikationen sind:
1.
Sicherstellung der Warenpräsenz,
2.
Beratung von Kunden,
3.
Kassensystemdaten und Kundenservice und
4.
Werbung und Verkaufsförderung.
Eine der Wahlqualifikationen ist im Ausbildungsvertrag auszuweisen. Der zeitliche Richtwert für die Wahlqualifikation beträgt 12 Wochen.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.
Bedeutung und Struktur des Einzelhandels und des Ausbildungsbetriebes,
3.
Information und Kommunikation,
4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
5.
Umweltschutz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.6.2017 I 1503

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-329 v. 16.7.2004 I 1806; 2007 I 2203 (EzHdlAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR045800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18c59309354cc8cd6644ad62a09a204534a096cc28027d3690a86833ce9eb86d

XML-Quelle beim Herausgeber