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VerkEHKflAusbV

§ 27Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel

Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel

(1) Im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten sowie
2.
fachliche, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge zu analysieren, Lösungen für Aufgabenstellungen zu entwickeln und dabei Instrumente der betriebswirtschaftlichen Steuerung und Kontrolle, der Personalwirtschaft und des Marketings zu nutzen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sollen bei der Aufgabenstellung mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde gelegt werden:
1.
Einkauf,
2.
Sortimentsgestaltung,
3.
logistische Prozesse oder
4.
Verkauf.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.6.2017 I 1503

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-329 v. 16.7.2004 I 1806; 2007 I 2203 (EzHdlAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR045800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18c59309354cc8cd6644ad62a09a204534a096cc28027d3690a86833ce9eb86d

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