VerkEHKflAusbV
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- 1.
Verkauf und Werbemaßnahmen mit 25 Prozent, - 2.
Warenwirtschaft und Kalkulation mit 15 Prozent, - 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent sowie - 4.
Fachgespräch in der Wahlqualifikation
mit50 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Fachgespräch in der Wahlqualifikation mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.6.2017 I 1503
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-329 v. 16.7.2004 I 1806; 2007 I 2203 (EzHdlAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR045800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18c59309354cc8cd6644ad62a09a204534a096cc28027d3690a86833ce9eb86d